Forderungsmanagement leicht gemacht,
Erfolgreich im B2B
Kurz vor einer Insolvenz versuchen betroffene Schuldner häufig, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit noch abzuwenden und den weiteren Bestand des Unternehmens zu retten. Werden die übrigen Gläubiger dadurch benachteiligt, weil vor der Insolvenz zum Vorteil einzelner Gläubiger noch Vermögen abfließt, können solche Zahlungen unter gewissen Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter zurückgeholt werden.
Zweck und Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, das verbliebene Vermögen gerecht, d. h. quotal nach dem Verhältnis der Beträge der Forderungen der Gläubiger zu verteilen, denn üblicherweise reicht das Vermögen nicht mehr aus, um die Gläubiger vollständig zu befriedigen. Wenn dann aber einzelne Gläubiger kurz vor der Insolvenz noch eine volle Befriedigung für ihre Forderung erhalten haben, hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung unter den in den §§ 129-147 der Insolvenzordnung (InsO) genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, solche Rechtsgeschäfte anzufechten, die zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger geführt haben.
Grundvoraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist somit eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die die Gläubiger benachteiligt.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt z. B. vor, wenn Zahlungen geleistet werden, weil sich dann Bank-guthaben oder Barmittel des Schuldners vermindern. Auch Dienst- oder Werkleistungen können eine Benachteiligung begründen, wenn durch sie ein Gläubiger vor anderen bevorzugt wird. Die übrigen Gläubiger können aber auch durch die Übernahme fremder Verbindlichkeiten oder durch den Abschluss eines äußerst ungünstigen Vertrags benachteiligt werden.
Die wichtigsten Anfechtungsgründe im Einzelnen
Neben den zuvor genannten allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen müssen außerdem die besonderen Voraussetzungen der einzelnen Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff InsO erfüllt sein.
Erhält ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz eine Leistung vom Schuldner, die er in der Art und Weise und zu dieser Zeit tatsächlich berechtigt war zu erhalten, (eine solche Leistung wird auch als kongruent, weil vertragsgemäß, bezeichnet), kann diese Leistung angefochten werden.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste. Erfolgt eine Leistung nach dem Insolvenzantrag, reicht die Kenntnis des Gläubiger von dem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit aus. Dabei genügt die (positive) Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Anfechtungsrechtlich verdächtig sind ebenfalls Leistungen, die ein Gläubiger nicht, nicht zu der Zeit oder nicht in der geschuldeten Art und Weise beanspruchen durfte. In solchen Fällen spricht man von einer inkongruenten Leistung, weil sich die konkrete Leistung und die vertraglich geschuldete Leistung nicht decken, sie also nicht kongruent sind. Dies ist deshalb ein deutliches Zeichen für die Krise des Schuldners, da ein Schuldner üblicherweise nur das gewährt, was er vertraglich auch schuldet. Solche Leistungen sind grundsätzlich anfechtbar, wenn der Gläubiger sie im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erhalten hat. Inkongruente Leistungen, die der Gläubiger im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag erhalten hat, sind zusätzlich nur dann anfechtbar, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum bereits objektiv zahlungsunfähig war oder wenn dem Gläubiger der Eintritt einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger bekannt war.
Der wichtigste Tatbestand ist die Vorsatzanfechtung. Wichtig deshalb, weil Rechtshandlungen bis zu vier, in Ausnahmefällen sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden können. Dies führt bei laufenden Geschäftsbeziehungen teilweise zu einem erheblichen Anfechtungsvolumen und damit – manchmal erst Jahre später – zu einem erheblichen Ausfall auf Seiten des betroffenen Gläubigers.
Voraussetzung ist hier eine Rechtshandlung des Schuldners, die dieser mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Außerdem muss der Leistungsempfänger diesen Vorsatz gekannt haben. Erleichtert wird die Anfechtung dadurch, dass die Kenntnis von Umständen, die zwingende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners zuließ, ausreichen kann.
Entscheidend ist immer, ob der Insolvenzverwalter genügend Indizien dafür vortragen kann, dass dem Gläubiger die drohende oder bereits eingetretene Insolvenz bereits bekannt war.
Vorteilig für den Gläubiger sind dabei gegenläufige Hinweise, wie z. B. der zwischenzeitliche vollständige Ausgleich aller offenen Forderungen, Aussagen des Schuldners über eine positive Auftragslage oder Pressemitteilungen über den Einstieg neuer Investoren.
Von der Anfechtung ausgenommen sind nach § 142 Abs. 1 InsO sog. „Bargeschäfte″. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn der Schuldner und der Gläubiger die vertraglich konkret geschuldeten Leistungen, die zudem gleichwertig sein müssen, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (Faustregel: binnen 30 Tagen) austauschen. Für die Gläubiger ist dieser Tausch grundsätzlich neutral. Deshalb soll ein Bargeschäft nur in engeren Grenzen anfechtbar sein, wenn nämlich der Schuldner trotz der Gleichwertigkeit unlauter handelt und der Empfänger diese Unlauterkeit auch erkennt.
Ficht der Insolvenzverwalter eine Leistung erfolgreich an, muss der Gläubiger dasjenige, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erlangt hat, zurückgewähren. Im Gegenzug lebt die Forderung des Gläubigers, die in anfechtbarer Weise erfüllt wurde, wieder auf, § 144 Abs. 1 InsO. Der Gläubiger kann diese Forderung sodann zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hierauf die Quote, die auch alle anderen Gläubiger erhalten. Genau hier zeigt sich also der eingangs erläuterte Zweck der Anfechtung.
Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz gegen die Anfechtung einer bereits erhaltenen Zahlung
Die Insolvenzanfechtung kann mit hohen Kosten und einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sein. Betroffene Gläubiger müssen möglicherweise Anwälte hinzuziehen und Gerichtsverfahren durchlaufen, um ihre Interessen zu verteidigen, was zu erheblichen finanziellen und zeitlichen Belastungen führen kann.
Eine sorgfältige Due Diligence und die Einhaltung von Vertragsbedingungen können dazu beitragen, das Risiko einer Anfechtung zu minimieren.
Folgende Maßnahmen können helfen, das Anfechtungsrisiko zu verringern:
- Korrespondenz mit dem Schuldner über dessen finanzielle Situation vermeiden. Besser Informationen zum Vertragspartner über Dritte, z.B. Creditreform, Atradius einholen.
- Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter vermeiden.
- Vereinbarte Zahlungsmodalitäten sollten eingehalten werden, (keine vorfällige Zahlung, da diese als inkongruent eingestuft werden könnte)
- Leistung absichern durch die Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten oder Vereinbarung von anderen Sicherheiten, wie z.B. Bankbürgschaften
- Bei Zahlungsschwierigkeiten Umstellung auf Vorkasse für künftiges Geschäft, um Leistungsaustausch als Bargeschäft qualifizieren zu können
- Frühzeitig und zügig vollstrecken, ohne vorher „Vollstreckungsdruck“ aufzubauen, keine diesbezüglichen Drohungen gegenüber dem Abnehmer!
Schutz gegen Forderungsausfall bei Insolvenzanfechtung
Wenn es dann doch passiert und der Insolvenzverwalter eine bereits erhaltene Zahlung zurückfordert, ist einfachste Weg einer Insolvenzanfechtung zu begegnen und sich gegen den Forderungsausfall zu schützen, eine Versicherung, die in diesem Falle eingreift.
Atradius hat in Kombination zu einer allgemeinen Warenkreditversicherung eine Versicherungslösung entwickelt, die Lieferanten in der Abwehr gegenüber dem Insolvenzverwalter begleitet und ihnen bei einer Zahlungsverpflichtung den Schaden ersetzt.
Der Deckungsschutz umfasst Forderungen, die bezahlt waren und aufgrund einer Anfechtung und Rückzahlung an den Insolvenzverwalter wieder aufleben und somit wieder unbezahlt sind.
Atradius schützt diese Forderungen rückwirkend für 10 Jahre.
Dabei kann der Höhe nach zwischen unterschiedlichen Deckungssummen ausgewählt werden.
Und – last but not least – beteiligt sich Atradius auch erfolgsabhängig an den Anwaltskosten zur Schadenabwehr.

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